1. Geltungsbereich
1.1 Diese allgemeinen Bedingungen gelten für Rechtsgeschäfte zwischen
Unternehmen und zwar für die Lieferung von Waren und sinngemäß auch
für die Erbringung von Leistungen. Für Software gelten vorrangig die
Softwarebedingungen der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs, für
Montagen die Montagebedingungen der Starkstrom- und Schwachstrom-industrie Österreichs bzw. die Montagebedingungen der Elektro- und
Elektronikindustrie Österreichs für Elektromedizinische Technik.
1.2 Abweichungen von den in Punkt 1.1 genannten Bedingungen sind nur bei
schriftlicher Anerkennung durch den Verkäufer wirksam.
2. Angebot
2.1 Angebote des Verkäufers gelten als freibleibend.
2.2 Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen dürfen ohne Zustimmung des
Verkäufers weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.
Sie können jederzeit zurückgefordert werden und sind dem Verkäufer
unverzüglich zurückzustellen, wenn die Bestellung anderweitig erteilt wird.
3. Vertragsschluß
3.1 Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Verkäufer nach Erhalt der
Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung oder eine Lieferung abgesandt
hat.
3.2 Die in Katalogen, Prospekten u. dgl. enthaltenen Angaben sind nur maß-geblich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug
genommen wird.
3.3 Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu
ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.
4. Preise
4.1 Die Preise gelten ab Werk bzw. ab Lager des Verkäufers ausschließlich
Verpackung, Verladung und Umsatzsteuer. Wenn im Zusammenhang mit
der Lieferung Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben erhoben werden,
trägt diese der Käufer. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, so wird
diese sowie eine allenfalls vom Käufer gewünschte Transportversicherung
gesondert verrechnet, beinhaltet jedoch nicht das Abladen und Vertragen.
Die Verpackung wird nur über ausdrückliche Vereinbarung zurückgenommen.
4.2 Bei einer vom Gesamtangebot abweichenden Bestellung behält sich der
Verkäufer eine entsprechende Preisänderung vor.
4.3 Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des erstmaligen
Preisangebotes. Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung
erhöhen, so ist der Verkäufer berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.
4.4 Bei Reparaturaufträgen werden die vom Verkäufer als zweckmäßig erkann-ten Leistungen erbracht und auf Basis des angefallenen Aufwandes verrechnet.
Dies gilt auch für Leistungen und Mehrleistungen, deren Zweckmäßigkeit erst während der Durchführung des Auftrages zutage tritt, wobei es hiefür keiner besonderen Mitteilung an den Käufer bedarf.
4.5 Der Aufwand für die Erstellung von Reparaturangeboten oder für Begut-achtungen wird dem Käufer in Rechnung gestellt.
5. Lieferung
5.1 Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
a) Datum der Auftragsbestätigung
b) Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen, kauf-männischen und sonstigen Voraussetzungen;
c) Datum, an dem der Verkäufer eine vor Lieferung der Ware zu leistende
Anzahlung oder Sicherheit erhält.
5.2 Behördliche und etwa für die Ausführung von Anlagen erforderliche
Genehmigungen Dritter sind vom Käufer zu erwirken. Erfolgen solche
Genehmigungen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Lieferfrist ent-sprechend.
5.3 Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und
zu verrechnen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens
1 Jahr nach Bestellung als abgerufen.
5.4 Soferne unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände,
wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, eintreten, die die Einhaltung
der vereinbarten Lieferfrist behindern, verlängert sich diese jedenfalls um
die Dauer dieser Umstände; dazu zählen auch bewaffnete Auseinandersetzungen, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und
Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel,
Arbeitskonflikte sowie Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren
Zulieferanten. Diese vorgenannten Umstände berechtigen auch dann zur
Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferanten eintreten.
5.5 Falls zwischen den Vertragsparteien bei Vertragsabschluß eine
Vertragsstrafe (Pönale) für Lieferverzug vereinbart wurde, wird diese nach
folgender Regelung geleistet, wobei ein Abweichen von dieser in einzelnen
Punkten ihre Anwendung im übrigen unberührt läßt:
Eine nachweislich durch alleiniges Verschulden des Verkäufers eingetretene
Verzögerung in der Erfüllung berechtigt den Käufer, für jede vollendete
Woche der Verspätung eine Vertragsstrafe von höchstens 1/2 %, insgesamt jedoch maximal 5 %, vom Wert desjenigen Teiles der gegenständlichen Gesamtlieferung zu beanspruchen, der infolge nicht rechtzeitiger Lieferung eines wesentlichen Teiles nicht benützt werden kann, soferne dem Käufer ein Schaden in dieser Höhe erwachsen ist.
Die Geltendmachung darüber hinausgehender Schadenersatzansprüche ist
ausgeschlossen.
6. Gefahrenübergang und Erfüllungsort
6.1 Nutzung und Gefahr gehen mit dem Abgang der Lieferung ab Werk bzw.
ab Lager auf den Käufer über, und zwar unabhängig von der für die Lieferung vereinbarten Preisstellung (wie z.B. franko, cif u.ä.). Dies gilt auch dann, wenn die Lieferung im Rahmen einer Montage erfolgt oder wenn der Transport durch den Verkäufer durchgeführt oder organisiert und geleitet wird.
6.2 Bei Leistungen ist der Erfüllungsort dort, wo die Leistung erbracht wird.
Die Gefahr für eine Leistung oder eine vereinbarte Teilleistung geht mit ihrer Erbringung auf den Käufer über.
7. Zahlung
7.1 Sofern keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ist 1/3 des Preises
bei Erhalt der Auftragsbestätigung, 1/3 bei halber Lieferzeit und der Rest
bei Lieferung fällig. Unabhängig davon ist die in der Rechnung enthaltene
Umsatzsteuer in jedem Fall bis spätestens 30 Tage nach Rechnungslegung
zu bezahlen.
7.2 Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilzahlungen mit Erhalt
der jeweiligen Faktura fällig. Dies gilt auch für Verrechnungsbeträge, welche
durch Nachlieferungen oder andere Vereinbarungen über die ursprüngliche
Abschlußsumme hinaus entstehen, unabhängig von den für die
Hauptlieferung vereinbarten Zahlungsbedingungen.
7.3 Zahlungen sind bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Verkäufers in der
vereinbarten Währung zu leisten. Eine allfällige Annahme von Scheck oder
Wechsel erfolgt stets nur zahlungshalber. Alle damit im Zusammenhang
stehenden Zinsen und Spesen (wie z.B. Einziehungs- und Diskontspesen)
gehen zu Lasten des Käufers.
7.4 Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder
sonstiger Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen.
7.5 Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem der Verkäufer über sie
verfügen kann.
7.6 Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung aus
diesem oder anderen Geschäften im Verzug, so kann der Verkäufer unbeschadet
seiner sonstigen Rechte
a) die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung dieser
Zahlung oder sonstigen Leistung aufschieben und eine angemessene
Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen,
b) sämtliche offene Forderungen aus diesem oder anderen Geschäften
fällig stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit
Verzugszinsen in der Höhe von 1,25 % pro Monat verrechnen, sofern
der Verkäufer nicht darüber hinausgehende Kosten nachweist.
Allgemeine Lieferbedingungen
herausgegeben vom Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs. In jedem Fall ist der Verkäufer berechtigt vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten in Rechnung zu stellen.
7.7 Eingeräumte Rabatte oder Boni sind mit dem termingerechten Eingang der
vollständigen Zahlung bedingt.
7.8 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten
Waren bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge zuzüglich
Zinsen und Kosten vor.
Der Käufer tritt hiermit an den Verkäufer zur Sicherung von dessen
Kaufpreisforderung seine Forderung aus einer Weiterveräußerung von
Vorbehaltsware, auch wenn diese verarbeitet, umgebildet oder vermischt
wurde, ab und verpflichtet sich einen entsprechenden Vermerk in seinen
Büchern oder auf seinen Fakturen anzubringen. Auf Verlangen hat der
Käufer dem Verkäufer die abgetretene Forderung nebst deren Schuldner
bekanntzugeben und alle für seine Forderungseinziehung benötigten
Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dem Drittschuldner
Mitteilung von der Abtretung zu machen. Bei Pfändung oder sonstiger
Inanspruchnahme ist der Käufer verpflichtet, auf das Eigentumsrecht des
Verkäufers hinzuweisen und diesen unverzüglich zu verständigen.
8. Gewährleistung und Einstehen für Mängel
8.1 Der Verkäufer ist bei Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen
verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die
Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel, der im Zeitpunkt der Übergabe
besteht, zu beheben, der auf einem Fehler der Konstruktion, des
Materials oder der Ausführung beruht.
8.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate, soweit nicht für einzelne
Liefergegenstände besondere Gewährleistungsfristen vereinbart sind. Dies
gilt auch für Liefer- und Leistungsgegenstände, die mit einem Gebäude
oder Grund und Boden fest verbunden sind. Der Lauf der
Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges
gem. Punkt 6.
8.3 Der Gewährleistungsanspruch setzt voraus, daß der Käufer die aufgetrete-nen
Mängel unverzüglich schriftlich angezeigt hat. Er hat alle zur
Beurteilung des Mangels und seiner Ursachen erforderlichen bei ihm vor-handenen Unterlagen bzw. Daten dem Verkäufer zur Verfügung zu stellen.
Der auf diese Weise unterrichtete Verkäufer muß bei Vorliegen eines
gewährleistungspflichtigen Mangels gemäß Punkt 8.1 nach seiner Wahl die
mangelhafte Ware bzw. die mangelhaften Teile ersetzen, an Ort und Stelle
nachbessern bzw. sich zwecks Nachbesserung zusenden lassen oder eine
angemessene Preisminderung vornehmen.
8.4 Alle im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Kosten
(wie z.B. für Ein- und Ausbau, Transport, Entsorgung, Fahrt und Wegzeit)
gehen zu Lasten des Käufers. Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des
Käufers sind die erforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüst und
Kleinmaterialien usw. unentgeltlich beizustellen. Ersetzte Teile werden
Eigentum des Verkäufers.
8.5 Wird eine Ware vom Verkäufer auf Grund von Konstruktionsangaben,
Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Käufers angefertigt,
so erstreckt sich die Haftung des Verkäufers nur auf bedingungsmäßige
Ausführung. Bei Verkauf gebrauchter Waren sowie bei Übernahme von Reparaturaufträgen oder bei Umänderungen oder Umbauten übernimmt
der Verkäufer keine Gewähr.
8.6 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind solche Mängel, die aus nicht
vom Verkäufer bewirkter Anordnung und Montage, ungenügender
Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und
Benutzungsbedingungen, Überbeanspruchung der Teile über die vom
Verkäufer angegebene Leistung, nachlässiger oder unrichtiger Behandlung
und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen; dies gilt
ebenso bei Mängeln, die auf vom Käufer beigestelltes Material zurückzuführen
sind. Der Verkäufer haftet auch nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen.
8.7 Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne schriftliche Einwilligung
des Verkäufers der Käufer selbst oder ein nicht ausdrücklich ermächtigter
Dritter an den gelieferten Gegenständen Änderungen oder
Instandsetzungen vornimmt. Rechnungen hiefür werden nicht anerkannt.
Durch Behebung von Mängeln wird die ursprüngliche Gewährleistungsfrist
nicht verlängert.
8.8 Die Bestimmungen 8.1 bis 8.7 gelten sinngemäß auch für jedes Einstehen
für Mängel aus anderen Rechtsgründen.
9. Rücktritt vom Vertrag
9.1 Voraussetzung für den Rücktritt des Käufers vom Vertrag ist ein
Lieferverzug, der auf grobes Verschulden des Verkäufers zurückzuführen
ist sowie der erfolglose Ablauf einer gesetzten, angemessenen Nachfrist.
Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen.
9.2 Unabhängig von seinen sonstigen Rechten ist der Verkäufer berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten,
a) wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung
der Leistung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird,
b) wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Käufers entstanden
sind und dieser auf Begehren des Verkäufers weder Vorauszahlung leistet, noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt, oder
c) wenn die Verlängerung der Lieferzeit wegen der im Punkt 5.4 angeführten
Umstände insgesamt mehr als die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist, mindestens jedoch 6 Monate beträgt.
9.3 Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der
Lieferung oder Leistung aus obigen Gründen erklärt werden.
9.4 Falls über das Vermögen einer Vertragspartei ein Insolvenzverfahren eröff-net wird oder ein Auftrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels
hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, ist die andere Vertragspartei berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
9.5 Unbeschadet der Schadenersatzansprüche des Verkäufers einschließlich
vorprozessualer Kosten sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte
Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen.
Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Käufer noch nicht übernommen wurde sowie für vom Verkäufer erbrachte Vorbereitungs- handlungen. Dem Verkäufer steht an Stelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen.
9.6 Sonstige Folgen des Rücktritts sind ausgeschlossen.
10. Haftung
10.1 Der Verkäufer haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des
Produkthaftungsgesetzes nur, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Käufer sind ausgeschlossen.
10.2 Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme
und Benutzung (wie z.B. in Bedienungsanleitungen enthalten) oder der
behördlichen Zulassungsbedingungen ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen.
11. Geltendmachung von Ansprüchen
Alle Ansprüche des Käufers sind bei sonstigem Anspruchsverlust binnen 3
Jahren ab Gefahrenübergang gemäß Punkt 6 gerichtlich geltend zu machen,
soferne gesetzliche Bestimmungen nicht kürzere Fristen vorsehen.
12. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht
12.1 Wird eine Ware vom Verkäufer auf Grund von Konstruktionsangaben,
Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Käufers angefertigt,
hat der Käufer diesen bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten.
12.2 Ausführungsunterlagen wie z.B. Pläne, Skizzen und sonstige technische
Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen
u. dgl. stets geistiges Eigentum des Verkäufers und unterliegen den ein-schlägigen
gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb usw. Punkt 2.2 gilt auch für Ausführungsunterlagen.
13. Allgemeines
Falls einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bestimmungen
unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, die dem
angestrebten Ziel möglichst nahe kommt, zu ersetzen.
14. Gerichtsstand und Recht
Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten einschließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen - ist das sachlich
zuständige Gericht am Hauptsitz des Verkäufers, in Wien jenes im
Sprengel des Bezirksgerichtes Innere Stadt, ausschließlich zuständig. Der
Vertrag unterliegt österreichischem Recht. Die Anwendung des
UNCITRAL-Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über
den internationalen Warenkauf wird einvernehmlich ausgeschlossen.
Ausgabe September 2000
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